Artikel 2 des Beschlusses des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 8. Juli 2024 über die Unterzeichnung und Einreichung von Vollmachten in Verfahren nach der Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz regelt die Anforderungen an die Einreichung von Vollmachten für Angestellte, die für einen Beteiligten gemäß Regel 20 (1) DOEPS in Verbindung mit Artikel 133 (3) Satz 1 EPÜ handeln.
Angestellte, die für einen Beteiligten gemäß Regel 20 (1) DOEPS in Verbindung mit Artikel 133 (3) Satz 1 EPÜ handeln und weder zugelassene Vertreter noch Rechtsanwälte gemäß Regel 20 (1) DOEPS in Verbindung mit Artikel 134 (8) EPÜ sind, müssen eine unterzeichnete Vollmacht oder einen Hinweis auf eine registrierte allgemeine Vollmacht einreichen. Handelt der Angestellte ohne Einreichung einer Vollmacht, so wird der Patentinhaber aufgefordert, die Vollmacht innerhalb einer vom EPA zu bestimmenden Frist nachzureichen.
ABl. EPA 2024, A76 → Unterzeichnung und Einreichung von Vollmachten in Verfahren nach der Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz
Regelt die Vollmachtserfordernisse im Zusammenhang mit Vertretern vor dem Europäischen Patentamt in Verfahren nach der Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz.