Artikel 2 des Beschlusses des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 8. Juli 2024 über die Unterzeichnung und Einreichung von Vollmachten regelt die Pflicht zur Einreichung einer Vollmacht für Angestellte, die für einen Beteiligten gemäß Artikel 133 (3) EPÜ handeln.
Angestellte, die für einen Beteiligten gemäß Artikel 133 (3) Satz 1 EPÜ handeln und weder zugelassene Vertreter noch Rechtsanwälte gemäß Artikel 134 (8) EPÜ sind, müssen eine unterzeichnete Vollmacht oder einen Hinweis auf eine registrierte allgemeine Vollmacht einreichen. Handelt der Angestellte ohne Einreichung einer Vollmacht, so wird der Anmelder aufgefordert, die Vollmacht innerhalb einer vom EPA zu bestimmenden Frist nachzureichen.
ABl. EPA 2024, A75 → Unterzeichnung und Einreichung von Vollmachten
Der Beschluss des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 8. Juli 2024 über die Unterzeichnung und Einreichung von Vollmachten regelt die Vollmachtserfordernisse im Zusammenhang mit Vertretern vor dem Europäischen Patentamt.