Artikel 39 (4) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass bei nicht fristgerechter Zahlung der ausstehende Betrag vom Fälligkeitstag an zu verzinsen ist.
Wird eine Zahlung nicht fristgerecht in voller Höhe geleistet, so hat der Vertragsstaat den ausstehenden Betrag vom Fälligkeitstag an zu verzinsen.
Artikel 39 EPÜ → Zahlungen der Vertragsstaaten aufgrund der für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente erhobenen Gebühren
Beschreibt die Zahlungen der Vertragsstaaten an die Organisation aufgrund der für die Aufrechterhaltung der europäischen Patente erhobenen Gebühren.