Verzicht auf die Mitteilung nach Regel 70 (2) EPÜ

Regel 70 (2) EPÜ → Frist zur Stellung des Prüfungsantrags

Der Anmelder kann vor Erhalt des Recherchenberichts auf die Aufforderung nach Regel 70 (2) EPÜ verzichten und den Prüfungsantrag ohne Rücksicht auf das Ergebnis der Recherche vorbehaltlos stellen. In diesem Fall ergeht nach Regel 62 EPÜ zusammen mit dem europäischen Recherchenbericht statt der Stellungnahme zur Patentierbarkeit nach Regel 62 EPÜ sogleich ein erster Prüfungsbescheid nach Artikel 94 (3) und Regel 71 (1) EPÜ. Die darauffolgende fristgemäße und umfassende Erwiderung des Anmelders erlaubt dann die zügige Fortführung des Verfahrens.1)

siehe auch

Beschleunigung des europäischen Patentverfahrens

1)
Mitteilung des Europäischen Patentamts vom 30. November 2015 über Möglichkeiten der Beschleunigung des europäischen Patenterteilungsverfahrens