Regel 33 (6) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass das Europäische Patentamt in seinem Amtsblatt das Verzeichnis der anerkannten Hinterlegungsstellen veröffentlicht.
Das Europäische Patentamt veröffentlicht in seinem Amtsblatt das Verzeichnis der Hinterlegungsstellen, die für die Anwendung der Regeln 31, 33 und 34 anerkannt sind.
Regel 33 EPÜ → Zugang zu biologischem Material
Legt fest, dass das nach Maßgabe der Regel 31 hinterlegte biologische Material jedermann zugänglich ist.