Regel 3 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass jeder Beteiligte sich jeder Amtssprache des Europäischen Patentamts bedienen kann.
Im schriftlichen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt kann jeder Beteiligte sich jeder Amtssprache des Europäischen Patentamts bedienen. Die in Artikel 14 Absatz 4 [→ Sprachen des europäischen Patentamts, europäischer Patentanmeldungen und anderer Schriftstücke] vorgesehene Übersetzung kann in jeder Amtssprache des Europäischen Patentamts eingereicht werden.
Regel 3 EPÜ → Sprache im schriftlichen Verfahren
Legt fest, welche Sprachen im schriftlichen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt verwendet werden können.