Verweigerung der Annahme

Regel 126 (3) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die Zustellung auch dann als bewirkt gilt, wenn die Annahme des Briefs verweigert wird.

Regel 126 (3) EPÜ

Die Zustellung gemäß Absatz 1 gilt auch dann als bewirkt, wenn die Annahme des Briefs verweigert wird.

siehe auch

Regel 126 EPÜ → Zustellung durch die Post
Beschreibt die Zustellung durch Postdienste.