Regel 126 (3) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die Zustellung auch dann als bewirkt gilt, wenn die Annahme des Briefs verweigert wird.
Die Zustellung gemäß Absatz 1 gilt auch dann als bewirkt, wenn die Annahme des Briefs verweigert wird.
Regel 126 EPÜ → Zustellung durch Postdienste
Beschreibt die Zustellung durch Postdienste.