Vertretung der Weltorganisation für geistiges Eigentum

Artikel 30 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Weltorganisation für geistiges Eigentum nach Maßgabe eines Abkommens zwischen der Organisation und der Weltorganisation für geistiges Eigentum auf den Tagungen des Verwaltungsrats vertreten ist.

Artikel 30 (1) EPÜ

Die Weltorganisation für geistiges Eigentum ist nach Maßgabe eines Abkommens zwischen der Organisation und der Weltorganisation für geistiges Eigentum auf den Tagungen des Verwaltungsrats vertreten.

siehe auch

Artikel 30 EPÜ → Teilnahme von Beobachtern
Beschreibt die Teilnahme von Beobachtern an den Tagungen des Verwaltungsrats.