Vertretung der Organisation

Artikel 5 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) bestimmt, dass der Präsident des Europäischen Patentamts die Organisation vertritt.

Artikel 5 (3) EPÜ

Der Präsident des Europäischen Patentamts vertritt die Organisation.

siehe auch

Artikel 5 EPÜ → Rechtsstellung