Artikel 30 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass andere zwischenstaatliche Organisationen, die mit der Durchführung internationaler patentrechtlicher Verfahren beauftragt sind und mit denen die Organisation ein Abkommen geschlossen hat, nach Maßgabe dieses Abkommens auf den Tagungen des Verwaltungsrats vertreten sind.
Andere zwischenstaatliche Organisationen, die mit der Durchführung internationaler patentrechtlicher Verfahren beauftragt sind und mit denen die Organisation ein Abkommen geschlossen hat, sind nach Maßgabe dieses Abkommens auf den Tagungen des Verwaltungsrats vertreten.
Artikel 30 EPÜ → Teilnahme von Beobachtern
Beschreibt die Teilnahme von Beobachtern an den Tagungen des Verwaltungsrats.