Vertragliche Lizenzen

Artikel 73 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Möglichkeit, eine europäische Patentanmeldung ganz oder teilweise Gegenstand von Lizenzen zu machen.

Artikel 73 EPÜ

Eine europäische Patentanmeldung kann ganz oder teilweise Gegenstand von Lizenzen für alle oder einen Teil der Hoheitsgebiete der benannten Vertragsstaaten sein.

siehe auch

EPÜ, Teil 2, Kapitel IV → Europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens
Regelt die Übertragung und Bestellung von Rechten an der europäischen Patentanmeldung sowie die Vergabe von Lizenzen und das anwendbare Recht.