Reicht der Anmelder die Teilanmeldung nicht rechtzeitig ein, so wird die Anmeldung nicht als Teilanmeldung behandelt.
Die Fristen sind von der Weiterbehandlung ausgeschlossen (siehe Regel 135 (2) EPÜ).
Wiedereinsetzung ist möglich (siehe Art. 122 und Regel 136 (1) und (2) EPÜ).