Verpflichtung zur Erstattung technischer Gutachten

Artikel 25 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass das Europäische Patentamt auf Ersuchen des mit einer Verletzungs- oder Nichtigkeitsklage befassten zuständigen nationalen Gerichts gegen eine angemessene Gebühr ein technisches Gutachten über das europäische Patent zu erstatten hat.

Artikel 25 (1) EPÜ

Auf Ersuchen des mit einer Verletzungs- oder Nichtigkeitsklage befassten zuständigen nationalen Gerichts ist das Europäische Patentamt verpflichtet, gegen eine angemessene Gebühr ein technisches Gutachten über das europäische Patent zu erstatten, das Gegenstand des Rechtsstreits ist.

siehe auch

Artikel 25 EPÜ → Technische Gutachten
Beschreibt die Verpflichtung des Europäischen Patentamts, auf Ersuchen eines nationalen Gerichts ein technisches Gutachten über ein europäisches Patent zu erstatten.