Veröffentlichung vor der Anmeldung

Artikel 128 (5) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass das Europäische Patentamt bestimmte Angaben vor Veröffentlichung der Anmeldung mitteilen oder veröffentlichen kann.

Artikel 128 (5) EPÜ

Das Europäische Patentamt kann die in der Ausführungsordnung genannten Angaben bereits vor Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung Dritten mitteilen oder veröffentlichen.

siehe auch

Artikel 128 EPÜ → Akteneinsicht
Regelt die Einsicht in die Akten europäischer Patentanmeldungen.