Artikel 60 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt der Anmelder als berechtigt gilt, das Recht auf das europäische Patent geltend zu machen.
Im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt gilt der Anmelder als berechtigt, das Recht auf das europäische Patent geltend zu machen.
Artikel 60 EPÜ → Recht auf das europäische Patent
Beschreibt das Recht auf das europäische Patent.