Regel 61 (5) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass der europäische Recherchenbericht in der Verfahrenssprache abgefasst wird.
Der europäische Recherchenbericht wird in der Verfahrenssprache abgefasst.
Regel 61 EPÜ → Inhalt des europäischen Recherchenberichts
Legt fest, welche Angaben der europäische Recherchenbericht enthalten muss.