Verfahrenssprache bei Änderungen

Regel 3 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass Änderungen der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents in der Verfahrenssprache eingereicht werden müssen.

Regel 3 (2) EPÜ

Änderungen der europäischen Patentanmeldung oder des europäischen Patents müssen in der Verfahrenssprache eingereicht werden.

siehe auch

Regel 3 EPÜ → Sprache im schriftlichen Verfahren
Legt fest, welche Sprachen im schriftlichen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt verwendet werden können.