Verfahren vor den Beschwerdekammern

Eine Beschwerdekammer ist nach Artikel 114 (1) EPÜ von Amts wegen verpflichtet, geänderte Ansprüche zu prüfen; diese Prüfung ist allerdings auf offenkundige Verstöße gegen das EPÜ begrenzt.1)

siehe auch

1)
Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer 3.2.06 vom 28. Juni 2007 T 263/05, Nr. 7.15 der Entscheidungsgründe