Verfahren bei der Erledigung

Regel 150 (3) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass das zuständige Gericht oder die zuständige Behörde bei der Erledigung eines Ersuchens in den Formen zu verfahren hat, die das nationale Recht vorsieht.

Regel 150 (3) EPÜ

Vorbehaltlich der Absätze 5 und 6 hat das zuständige Gericht oder die zuständige Behörde bei der Erledigung eines Ersuchens und insbesondere bei der Anwendung geeigneter Zwangsmittel in den Formen zu verfahren, die das nationale Recht vorsieht.

siehe auch

Regel 150 EPÜ → Verfahren bei Rechtshilfeersuchen
Beschreibt das Verfahren bei Rechtshilfeersuchen.