In Verfahren nach Artikel 112a [→ Antrag auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer] sind die Vorschriften für das Verfahren vor den Beschwerdekammern anzuwenden, sofern nichts anderes bestimmt ist. Regel 115 Absatz 1 Satz 2 [→ Ladung zur mündlichen Verhandlung], Regel 118 Absatz 2 Satz 1 [→ Ladung zur Vernehmung vor dem Europäischen Patentamt] und Regel 132 Absatz 2 [→ Vom Europäischen Patentamt bestimmte Fristen] sind nicht anzuwenden. Die Große Beschwerdekammer kann eine von Regel 4 Absatz 1 Satz 1 [→ Sprache im mündlichen Verfahren] abweichende Frist bestimmen.
a) in der Besetzung mit zwei rechtskundigen und einem technisch vorgebildeten Mitglied prüft alle Anträge auf Überprüfung und verwirft offensichtlich unzulässige oder unbegründete Anträge; eine solche Entscheidung bedarf der Einstimmigkeit;
b) in der Besetzung mit vier rechtskundigen und einem technisch vorgebildeten Mitglied entscheidet, wenn der Antrag nicht nach Buchstabe a verworfen wurde.
In der Besetzung nach Absatz 2 a) entscheidet die Große Beschwerdekammer ohne Mitwirkung anderer Beteiligter auf der Grundlage des Antrags.
Regel 104-110 → Anträge auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer