Verantwortung des Präsidenten

Artikel 48 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass der Präsident des Europäischen Patentamts den Haushaltsplan sowie Berichtigungs- und Nachtragshaushaltspläne in eigener Verantwortung ausführt.

Artikel 48 (1) EPÜ

Im Rahmen der zugewiesenen Mittel führt der Präsident des Europäischen Patentamts den Haushaltsplan sowie Berichtigungs- und Nachtragshaushaltspläne in eigener Verantwortung aus.

siehe auch

Artikel 48 EPÜ → Ausführung des Haushaltsplans
Beschreibt die Ausführung des Haushaltsplans der Organisation.