Ursprüngliche Anmeldung

Der Begriff „ursprüngliche Anmeldung“ bezieht sich im Kontext des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) auf die erste Fassung einer Patentanmeldung, die beim Europäischen Patentamt eingereicht wurde. Diese ursprüngliche Fassung ist entscheidend für die Beurteilung von Änderungen (Art. 123 EPÜ), die im Laufe des Prüfungsverfahrens vorgenommen werden. Änderungen dürfen den Inhalt der Anmeldung nicht über das hinaus erweitern, was in der ursprünglich eingereichten Fassung offenbart wurde [→ Offenbarungsgehalt der Patentanmeldung], um die Rechtssicherheit für Dritte zu gewährleisten und ungerechtfertigte Vorteile für den Anmelder zu vermeiden [Artikel 123 (2) EPÜ → Verbot der unzulässigen Erweiterung].

In Bezug auf Teilanmeldungen gilt, dass der Gegenstand der Teilanmeldung nicht über den Inhalt der früheren Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgehen darf. Dies ist in Artikel 76 (1) EPÜ festgelegt.

Die ursprüngliche Anmeldung kann auch im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme eines Prioritätsrechts relevant sein. Hierbei muss die Anmeldung, deren Priorität beansprucht wird, die erste Anmeldung sein, in der der Gegenstand der europäischen Anmeldung erstmals offenbart wurde.

siehe auch

Offenbarungsgehalt der Patentanmeldung