Artikel 70 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass die in einer anderen Sprache eingereichte europäische Patentanmeldung in dieser Sprache die ursprünglich eingereichte Fassung der Anmeldung im Sinne des Übereinkommens darstellt.
Ist die europäische Patentanmeldung jedoch in einer Sprache eingereicht worden, die nicht Amtssprache des Europäischen Patentamts ist, so ist dieser Text die ursprünglich eingereichte Fassung der Anmeldung im Sinne dieses Übereinkommens.
Artikel 70 EPÜ → Verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents
Beschreibt die verbindliche Fassung einer europäischen Patentanmeldung oder eines europäischen Patents.