Unzulässige Angaben

Regel 48 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, welche Angaben eine europäische Patentanmeldung nicht enthalten darf.

Regel 48 (1) EPÜ → Verbotene Angaben
Beschreibt, welche Angaben eine europäische Patentanmeldung nicht enthalten darf.

Regel 48 (2) EPÜ → Auslassung von Angaben bei Veröffentlichung
Erklärt, dass das Europäische Patentamt Angaben, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen, bei Veröffentlichung der Anmeldung auslassen kann.

Regel 48 (3) EPÜ → Auslassung herabsetzender Äußerungen
Beschreibt, dass das Europäische Patentamt herabsetzende Äußerungen bei Veröffentlichung der Anmeldung auslassen kann.

siehe auch

AO EPÜ, Teil 3, Kapitel II → Anmeldebestimmungen
In diesem Kapitel werden die formalen Anforderungen an die europäische Patentanmeldung behandelt. Es umfasst Vorschriften zum Erteilungsantrag, zur Beschreibung, zu den Patentansprüchen, zur Zusammenfassung und zu unzulässigen Angaben sowie zu den Formerfordernissen für die Anmeldungsunterlagen.