Regel 138 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Möglichkeit, unterschiedliche Patentansprüche, Beschreibungen und Zeichnungen für verschiedene Staaten zu haben.
Wird dem Europäischen Patentamt das Bestehen eines älteren Rechts nach Artikel 139 Absatz 2 [→ Ältere Rechte und Rechte mit gleichem Anmelde- oder Prioritätstag] mitgeteilt, so kann die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent für diesen Staat oder diese Staaten unterschiedliche Patentansprüche und gegebenenfalls unterschiedliche Beschreibungen und Zeichnungen enthalten.
AO EPÜ, Teil 7, Kapitel VI → Änderungen und Berichtigungen
In diesem Kapitel werden die Vorschriften zur Änderung und Berichtigung von Unterlagen im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt behandelt. Es umfasst die Änderung der europäischen Patentanmeldung, die Berichtigung von Mängeln und Fehlern sowie die Möglichkeit unterschiedlicher Patentansprüche für verschiedene Staaten.