Unterschiedliche Patentansprüche, Beschreibungen und Zeichnungen

Regel 78 (2) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass das europäische Patent für verschiedene Vertragsstaaten unterschiedliche Patentansprüche, Beschreibungen und Zeichnungen enthalten kann.

Regel 78 (2) EPÜ

Ist ein Dritter nach Artikel 99 Absatz 4 [→ Einspruch] in Bezug auf einen oder mehrere benannte Vertragsstaaten an die Stelle des bisherigen Patentinhabers getreten, so kann das im Einspruchsverfahren aufrechterhaltene europäische Patent für diesen Staat oder diese Staaten unterschiedliche Patentansprüche, Beschreibungen und Zeichnungen enthalten.

siehe auch

Regel 78 EPÜ → Verfahren bei mangelnder Berechtigung des Patentinhabers
Beschreibt das Verfahren bei mangelnder Berechtigung des Patentinhabers.