Regel 35 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass die Behörde, bei der die europäische Patentanmeldung eingereicht wird, das Europäische Patentamt unverzüglich vom Eingang der Anmeldung unterrichtet.
Wird die europäische Patentanmeldung bei einer in Artikel 75 Absatz 1 b) genannten Behörde eingereicht, so unterrichtet diese Behörde das Europäische Patentamt unverzüglich vom Eingang der Anmeldung und teilt ihm insbesondere die Art der Unterlagen und den Tag ihres Eingangs, die Nummer der Anmeldung und gegebenenfalls jeden beanspruchten Prioritätstag mit.
Regel 35 EPÜ → Generelle Vorschriften
Legt fest, dass europäische Patentanmeldungen schriftlich beim Europäischen Patentamt oder bei den in Artikel 75 Absatz 1 b) genannten Behörden eingereicht werden können.