Regel 86 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Anwendung der Vorschriften des Dritten Teils der Ausführungsordnung auf die im Einspruchsverfahren eingereichten Unterlagen.
Die Vorschriften des Dritten Teils [→ Ausführungsvorschriften zur Europäischen Patentanmeldung] der Ausführungsordnung sind auf die im Einspruchsverfahren eingereichten Unterlagen entsprechend anzuwenden.
AO EPÜ, Teil 5, Kapitel I → Einspruchsverfahren
Dieses Kapitel regelt das Einspruchsverfahren gegen erteilte europäische Patente. Es umfasst die Form und den Inhalt des Einspruchs, die Vorbereitung und Prüfung des Einspruchs sowie die Aufrechterhaltung des Patents in geändertem Umfang. Zudem werden die Kostenverteilung und der Beitritt des vermeintlichen Patentverletzers behandelt.