Regel 129 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt wird, wenn die Anschrift des Empfängers nicht festgestellt werden kann oder die Zustellung nach Regel 126 Absatz 1 auch nach einem zweiten Versuch unmöglich war.
Kann die Anschrift des Empfängers nicht festgestellt werden oder war die Zustellung nach Regel 126 Absatz 1 auch nach einem zweiten Versuch unmöglich, so wird durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt.
Regel 129 EPÜ → Öffentliche Zustellung
Beschreibt die öffentliche Zustellung.