Umfang des Prioritätsrechts

Artikel 88 (3) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) bestimmt, dass das Prioritätsrecht nur die Merkmale der europäischen Patentanmeldung umfasst, die in der Anmeldung oder den Anmeldungen enthalten sind, deren Priorität in Anspruch genommen worden ist.

Artikel 88 (3) EPÜ

Werden eine oder mehrere Prioritäten für die europäische Patentanmeldung in Anspruch genommen, so umfasst das Prioritätsrecht nur die Merkmale der europäischen Patentanmeldung, die in der Anmeldung oder den Anmeldungen enthalten sind, deren Priorität in Anspruch genommen worden ist`[2]`.

siehe auch

Artikel 88 EPÜ → Inanspruchnahme der Priorität
Legt die Voraussetzungen und Bedingungen für die Inanspruchnahme der Priorität einer früheren Anmeldung fest.