Artikel 71 EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die europäische Patentanmeldung für einen oder mehrere der benannten Vertragsstaaten übertragen werden oder Gegenstand von Rechten sein kann.
Die europäische Patentanmeldung kann für einen oder mehrere der benannten Vertragsstaaten übertragen werden oder Gegenstand von Rechten sein.
EPÜ, Teil 2, Kapitel IV → Europäische Patentanmeldung als Gegenstand des Vermögens
Regelt die Übertragung und Bestellung von Rechten an der europäischen Patentanmeldung sowie die Vergabe von Lizenzen und das anwendbare Recht.