Übersetzungen als Anmeldungsunterlagen

Regel 49 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass nach Artikel 14 Absatz 2 oder Regel 40 Absatz 3 eingereichte Übersetzungen als Unterlagen der europäischen Patentanmeldung gelten.

Regel 49 (1) EPÜ

Nach Artikel 14 Absatz 2 oder Regel 40 Absatz 3 eingereichte Übersetzungen gelten als Unterlagen der europäischen Patentanmeldung.

siehe auch

Regel 49 EPÜ → Form der Anmeldungsunterlagen
Legt fest, dass nach Artikel 14 Absatz 2 oder Regel 40 Absatz 3 eingereichte Übersetzungen als Unterlagen der europäischen Patentanmeldung gelten.