Übersendung von Bescheiden und Stellungnahmen

Regel 81 (2) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass Bescheide und Stellungnahmen den Beteiligten übersandt werden.

Regel 81 (2) EPÜ

Bescheide nach Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 und alle hierzu eingehenden Stellungnahmen werden den Beteiligten übersandt. Die Einspruchsabteilung fordert, wenn sie dies für sachdienlich erachtet, die Beteiligten auf, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist hierzu zu äußern.

siehe auch

Regel 81 EPÜ → Prüfung des Einspruchs
Beschreibt die Prüfung des Einspruchs.