Übermittlung des europäischen Recherchenberichts

Regel 65 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass der europäische Recherchenbericht unmittelbar nach seiner Erstellung dem Anmelder übermittelt wird.

Regel 65 EPÜ

Der europäische Recherchenbericht wird unmittelbar nach seiner Erstellung dem Anmelder übermittelt. Das Europäische Patentamt macht Abschriften aller angeführten Schriftstücke zugänglich.

siehe auch

AO EPÜ, Teil 4, Kapitel II → Europäischer Recherchenbericht
In diesem Kapitel werden die Erstellung und der Inhalt des europäischen Recherchenberichts behandelt. Es umfasst die Anforderungen an den erweiterten europäischen Recherchenbericht, die Behandlung von Anmeldungen mit mehreren unabhängigen Patentansprüchen und die Übermittlung des Recherchenberichts an den Anmelder.