Übermittlung des Antrags an die Hinterlegungsstelle

Regel 33 (5) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass das Europäische Patentamt der Hinterlegungsstelle und dem Anmelder oder Patentinhaber eine Kopie des Antrags mit der Bestätigung übermittelt.

Regel 33 (5) EPÜ

Das Europäische Patentamt übermittelt der Hinterlegungsstelle und dem Anmelder oder Patentinhaber eine Kopie des Antrags mit der in Absatz 4 vorgesehenen Bestätigung.

siehe auch

Regel 33 EPÜ → Zugang zu biologischem Material
Legt fest, dass das nach Maßgabe der Regel 31 hinterlegte biologische Material jedermann zugänglich ist.