Teilweise Nichtigkeit

Artikel 138 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Möglichkeit der teilweisen Nichtigkeit eines europäischen Patents.

Artikel 138 (2) EPÜ

Betreffen die Nichtigkeitsgründe nur einen Teil des europäischen Patents, so wird das Patent durch entsprechende Änderung der Patentansprüche beschränkt und für teilweise nichtig erklärt.

siehe auch

Artikel 138 EPÜ → Nichtigkeit europäischer Patente
Regelt die Nichtigkeit europäischer Patente mit Wirkung für einen Vertragsstaat.