Artikel 138 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Möglichkeit der teilweisen Nichtigkeit eines europäischen Patents.
Betreffen die Nichtigkeitsgründe nur einen Teil des europäischen Patents, so wird das Patent durch entsprechende Änderung der Patentansprüche beschränkt und für teilweise nichtig erklärt.
Artikel 138 EPÜ → Nichtigkeit europäischer Patente
Regelt die Nichtigkeit europäischer Patente mit Wirkung für einen Vertragsstaat.