Teilnahme von Mitgliedern des betreffenden Organs

Regel 150 (6) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass das zuständige Gericht oder die zuständige Behörde auf Ersuchen des Europäischen Patentamts die Teilnahme von Mitgliedern des betreffenden Organs gestattet.

Regel 150 (6) EPÜ

Auf Ersuchen des Europäischen Patentamts gestattet das zuständige Gericht oder die zuständige Behörde die Teilnahme von Mitgliedern des betreffenden Organs und erlaubt diesen, an vernommene Personen über das Gericht oder die Behörde oder unmittelbar Fragen zu richten.

siehe auch

Regel 150 EPÜ → Verfahren bei Rechtshilfeersuchen
Beschreibt das Verfahren bei Rechtshilfeersuchen.