Teilnahme des Präsidenten des Europäischen Patentamts

Artikel 29 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass der Präsident des Europäischen Patentamts an den Beratungen des Verwaltungsrats teilnimmt.

Artikel 29 (2) EPÜ

Der Präsident des Europäischen Patentamts nimmt an den Beratungen des Verwaltungsrats teil.

siehe auch

Artikel 29 EPÜ → Tagungen
Beschreibt die Einberufung und Durchführung der Tagungen des Verwaltungsrats.