Teilnahme der Beteiligten

Regel 119 (3) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die Beteiligten an der Beweisaufnahme teilnehmen und sachdienliche Fragen an die vernommenen Personen richten können.

Regel 119 (3) EPÜ

Die Beteiligten können an der Beweisaufnahme teilnehmen und sachdienliche Fragen an die vernommenen Personen richten.

siehe auch

Regel 119 EPÜ → Durchführung der Beweisaufnahme vor dem Europäischen Patentamt
Beschreibt die Durchführung der Beweisaufnahme vor dem Europäischen Patentamt.