Eine Erfindung kann als eine Erfindung im Sinne des Art. 52 (1) EPÜ 1973 angesehen werden, wenn mit ihr z. B. eine technische Wirkung erzielt wird oder wenn technische Überlegungen zu ihrer Ausführung erforderlich sind.1)
Das Erfordernis des technischen Charakters ist zwar erfüllt, wenn zur Ausführung der Erfindung technische Überlegungen erforderlich sind (T 769/92, ABl. EPA 1995, 525), doch müssen sich solche technischen Überlegungen auch im beanspruchten Gegenstand niederschlagen. Das Vorliegen technischer Überlegungen reicht allerdings nicht aus, um einem Verfahren, das ausschließlich mental ausgeführt werden kann, technischen Charakter zu verleihen (T 914/02).2)
Das Vorhandensein technischer Überlegungen einem Verfahren, das ausschließlich gedanklich ausgeführt werden kann, kann noch keinen technischen Charakter verleihen. Schließlich gehen andere in Art. 52 (2) EPÜ aufgeführte Nichterfindungen wie wissenschaftliche Theorien, aber auch Programme für Datenverarbeitungsanlagen, typischerweise ebenfalls mit technischen Überlegungen einher.3)
Eine Erfindung, die durch Software (Computerprogramme) realisierte funktionelle Merkmale umfasst, fällt nicht unter das Patentierungsverbot gemäß Artikel 52 (2) c) und (3) EPÜ, wenn die erfindungsgemäße Lösung der Aufgabe in ihren Einzelheiten technische Überlegungen erforderlich macht, damit die Erfindung ausgeführt werden kann. Solche technischen Überlegungen verleihen der Erfindung insofern technischen Charakter, als sie eine technische Aufgabe implizieren, die durch (implizite) technische Merkmale zu lösen ist.4)
Auch wenn zugegebenermaßen jede Computerprogrammierung mit technischen Überlegungen einhergeht, da sie auf die Festlegung eines von einer Maschine ausführbaren Verfahrens gerichtet ist – reicht dies allein nicht aus, um dem aus der Programmierung hervorgehenden Programm technischen Charakter zu verleihen. Dazu muss der Programmierer technische Überlegungen angestellt haben, die über das „bloße“ Ermitteln eines Computeralgorithmus zur Ausführung eines Verfahrens hinausgehen.5)
Das Vorhandensein technischer Überlegungen bei einem Verfahren, das ausschließlich gedanklich ausgeführt werden, reicht nicht aus, um technischen Charakter zu verleihen.6)