Technische Mittel

Jeder Gegenstand, der technische Mittel umfasst und damit technischen Charakter aufweist, ist eine Erfindung im Sinne des Artikels 52 (1) EPÜ.1)

Um patentfähig zu sein, muss der beanspruchte Gegenstand „technischen Charakter“ aufweisen oder – etwas präziser umschrieben – eine „Lehre zum technischen Handeln“ zum Gegenstand haben, d. h. eine an den Fachmann gerichtete Anweisung, eine bestimmte technische Aufgabe mit bestimmten technischen Mitteln zu lösen.2) [→ Technischer Beitrag]

siehe auch

Technischer Charakter

1)
T 258/03, ABl. EPA 2004, 575
2)
Technischen Beschwerdekammer 3.5.01 vom 15. November 2006 T 154/04