Technische Gutachten

Artikel 25 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Verpflichtung des Europäischen Patentamts, auf Ersuchen eines nationalen Gerichts ein technisches Gutachten über ein europäisches Patent zu erstatten.

Artikel 25 (1) EPÜ → Verpflichtung zur Erstattung technischer Gutachten
Erklärt, dass das Europäische Patentamt auf Ersuchen des mit einer Verletzungs- oder Nichtigkeitsklage befassten zuständigen nationalen Gerichts gegen eine angemessene Gebühr ein technisches Gutachten über das europäische Patent zu erstatten hat.

Artikel 25 (2) EPÜ → Zuständigkeit für die Erstattung technischer Gutachten
Beschreibt, dass für die Erstattung der Gutachten die Prüfungsabteilungen zuständig sind.

siehe auch

EPÜ, Teil 1, Kapitel III → Das Europäische Patentamt
Regelt die Leitung und Organisation des Europäischen Patentamts, einschließlich der Ernennung hoher Bediensteter, der Amtspflichten und der Zuständigkeiten der verschiedenen Abteilungen und Kammern.