Artikel 29 (4) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass der Verwaltungsrat nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung auf der Grundlage einer Tagesordnung berät.
Der Verwaltungsrat berät nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung auf der Grundlage einer Tagesordnung.
Artikel 29 EPÜ → Tagungen
Beschreibt die Einberufung und Durchführung der Tagungen des Verwaltungsrats.