Streichung der Bezugnahmen

Regel 56 (4) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Bezugnahmen als gestrichen gelten, wenn die fehlenden Teile der Beschreibung oder die fehlenden Zeichnungen nicht innerhalb der Frist nachgereicht werden.

Regel 56 (4) EPÜ

Wenn der Anmelder

a) die fehlenden Teile der Beschreibung oder die fehlenden Zeichnungen nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 oder 2 einreicht

oder

b) nach Absatz 6 fehlende Teile der Beschreibung oder fehlende Zeichnungen zurücknimmt, die gemäß Absatz 2 nachgereicht wurden,

so gelten die in Absatz 1 genannten Bezugnahmen als gestrichen und die Einreichung der fehlenden Teile der Beschreibung oder der fehlenden Zeichnungen als nicht erfolgt. Das Europäische Patentamt unterrichtet den Anmelder entsprechend.

siehe auch

Regel 56 EPÜ → Fehlende Teile der Beschreibung oder fehlende Zeichnungen
Legt fest, dass das Europäische Patentamt den Anmelder auffordert, fehlende Teile der Beschreibung oder fehlende Zeichnungen nachzureichen, wenn diese offensichtlich fehlen.