Stimmenanzahl der Vertragsstaaten

Artikel 34 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass jeder Vertragsstaat über eine Stimme verfügt, soweit nicht Artikel 36 anzuwenden ist.

Artikel 34 (2) EPÜ

Jeder Vertragsstaat verfügt über eine Stimme, soweit nicht Artikel 36 anzuwenden ist.

siehe auch

Artikel 34 EPÜ → Stimmrecht
Beschreibt das Stimmrecht im Verwaltungsrat.