Artikel 34 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass jeder Vertragsstaat über eine Stimme verfügt, soweit nicht Artikel 36 anzuwenden ist.
Jeder Vertragsstaat verfügt über eine Stimme, soweit nicht Artikel 36 anzuwenden ist.
Artikel 34 EPÜ → Stimmrecht
Beschreibt das Stimmrecht im Verwaltungsrat.