Stimmberechtigung der Vertragsstaaten

Artikel 34 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass nur die Vertragsstaaten im Verwaltungsrat stimmberechtigt sind.

Artikel 34 (1) EPÜ

Stimmberechtigt im Verwaltungsrat sind nur die Vertragsstaaten.

siehe auch

Artikel 34 EPÜ → Stimmrecht
Beschreibt das Stimmrecht im Verwaltungsrat.