Artikel 135 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt die Stellung des Umwandlungsantrags beim Europäischen Patentamt und die Übermittlung an die Zentralbehörden der benannten Vertragsstaaten.
In den Fällen des Absatzes 1 b) ist der Umwandlungsantrag nach Maßgabe der Ausführungsordnung beim Europäischen Patentamt zu stellen. Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die Umwandlungsgebühr entrichtet worden ist. Das Europäische Patentamt übermittelt den Umwandlungsantrag den Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der im Antrag bezeichneten Vertragsstaaten.
Artikel 135 EPÜ → Umwandlungsantrag
Regelt den Antrag auf Umwandlung einer europäischen Patentanmeldung in eine nationale Patentanmeldung.