Stellung des Umwandlungsantrags

Artikel 135 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Stellung des Umwandlungsantrags bei der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz.

Artikel 135 (2) EPÜ 2000

Im Fall des Absatzes 1 a) ist der Umwandlungsantrag bei der Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz zu stellen, bei der die europäische Patentanmeldung eingereicht worden ist. Diese Behörde leitet den Antrag vorbehaltlich der Vorschriften über die nationale Sicherheit unmittelbar an die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der im Antrag bezeichneten Vertragsstaaten weiter.

siehe auch

Artikel 135 EPÜ → Umwandlungsantrag
Regelt den Antrag auf Umwandlung einer europäischen Patentanmeldung in eine nationale Patentanmeldung.