Regel 3 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass schriftliche Beweismittel in jeder Sprache eingereicht werden können, das Europäische Patentamt jedoch eine Übersetzung verlangen kann.
Schriftliche Beweismittel, insbesondere Veröffentlichungen, können in jeder Sprache eingereicht werden.
Das Europäische Patentamt kann jedoch verlangen, dass innerhalb einer zu bestimmenden Frist eine Übersetzung in einer seiner Amtssprachen eingereicht wird.
Wird eine verlangte Übersetzung nicht rechtzeitig eingereicht, so braucht das Europäische Patentamt das betreffende Schriftstück nicht zu berücksichtigen.
Regel 3 EPÜ → Sprache im schriftlichen Verfahren
Legt fest, welche Sprachen im schriftlichen Verfahren vor dem Europäischen Patentamt verwendet werden können.