Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung, oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann der Präsident der Großen Beschwerdekammer gemäß Art. 112 Abs. 1 Buchstabe b EPÜ [→ Entscheidung oder Stellungnahme der Großen Beschwerdekammer] eine Rechtsfrage vorlegen, wenn zwei Beschwerdekammern über diese Frage voneinander abweichende Entscheidungen getroffen haben.1)